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Anwaltskosten nach BRAGO

Anwaltskosten – Ein Überblick (nach BRAGO)

Die Kosten eines Anwalts sind in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt. Hier soll nun ein Überblick erfolgen:

Es gelten folgende Gebühren- und Berufsordnungen:
- BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
- BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte
- Fachanwaltsordnung
- BRAGO - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  (gilt nur für Mandatserteilungen bis zum 30.06.2005),


Diese berufsrechtlichen Vorschriften finden Sie im Wortlaut unter der Rubrik "Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter
www.brak.de.
Vor einer Auftragserteilung durch unsere Mandanten werden wir naturgemäß immer wieder gefragt, wie hoch die Kosten denn werden würden. Hierauf gibt es leider zunächst nur des Juristen Standardantwort: "Das kommt darauf an.". Die Berechnung der Anwaltskosten ist leider selbst für manchen Juristen nicht ganz einfach.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 49 b der Bundesrechtsanwalts- gebührenordnung (BRAGO) unzulässig ist, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt.

Nur im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen; dies allerdings erst nach Erledigung des Auftrages. Dem Rechtsanwalt ist es in der Regel untersagt, kostenlose Rechtsauskünfte zu erteilen. Die Kosten der BRAGO werden, soweit die BRAGO nichts anderes bestimmt, nach dem Gegenstandswert berechnet.
Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis € 300,00 beträgt € 25,00. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert ab € 300,00 (siehe auch unter der Rubrik
Tabellen, Tabelle 1).

Die BRAGO sieht in vielen Fällen eine sogenannte Rahmengebühr vor. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Gebühren gelten, soweit die BRAGO ebenfalls nichts anderes bestimmt, für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt die Gebühren in der selben Angelegenheit nur ein Mal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.
Für die Berechnung der Gebühren ist zunächst festzustellen, welche Gebühren entstehen bzw. entstehen könnten. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um folgende Gebühren:

1. Ratsgebühr
Der Rechtsanwalt erhält für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr. Handelt es sich lediglich um eine Erstberatung, der keine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts folgt, so ist die Erstberatungsgebühr auf höchstens € 180,00 beschränkt, auch wenn nach dem Gegenstandswert eine wesentlich höhere Gebühr anzusetzen wäre.

2. Geschäftsgebühr
Bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts erhält dieser für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden eine Geschäftsgebühr. Diese beträgt 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr. Die BRAGO sieht bei bestimmten Verfahren allerdings Ausnahmen vor, so z. B. in Verfahren vor den Sozialgerichten.

3. Besprechungsgebühr
Der Rechtsanwalt erhält weiter bei der außergerichtlichen Tätigkeit für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden, die Besprechungsgebühr. Diese erhält er auch für das Mitwirken bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages und bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften und Gemeinschaften. Diese Gebühr fällt nicht an, wenn der Rechtsanwalt lediglich eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage hält. Auch hier erhält der Rechtsanwalt 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr.

4. Beweisaufnahmegebühr
Wird außergerichtlich von einem Gericht oder von einer Behörde eine Beweisaufnahme angeordnet, so erhält der Rechtsanwalt eine Beweisaufnahmegebühr, die ebenfalls in dem Rahmen von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr liegt.

5. Prozessgebühr
Wird der Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt, so erhält er eine volle Gebühr (10/10) für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Ist dieser Prozesstätigkeit schon eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgegangen, so ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf diese Prozessgebühr anzurechnen.

6. Verhandlungsgebühr
Für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor einem Gericht, in der sich widersprechende Anträge gestellt werden, erhält der Rechtsanwalt die Verhandlungs- gebühr (10/10).

7. Beweisgebühr
Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung einer Partei, so erhält er hierfür die Beweisgebühr (10/10).

8. Erörterungsgebühr
Für die Erörterung der Sache vor Gericht, auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung, erhält der Rechtsanwalt die Erörterungsgebühr. Wenn allerdings im selben Verfahren schon die Verhandlungsgebühr angefallen ist, so werden die Erörterungs- und die Verhandlungsgebühr aufeinander angerechnet (10/10).

9. Vergleichsgebühr
Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich beim Abschluss eines Vergleichs mitwirkt, so erhält er 15/10 der vollen Gebühr als Vergleichsgebühr. Wenn über den Gegenstand des Vergleichs schon ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr (10/10).

10. Fallbeispiele

Ratsgebühr
Ein Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten, weil der
Betrieb stillgelegt werden soll. Einen Betriebsrat gibt es nicht. Der Arbeitnehmer möchte von seinem Anwalt wissen, ob er sich gegen die Kündigung wehren soll. Da die Betriebsstilllegung einen betriebsbedingten Grund darstellt, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und ohne Betriebsrat auch kein Interessen- ausgleich bzw. Sozialplan erstellt wurde, würde eine Kündigungsschutzklage kaum Aussicht auf Erfolg bieten. Der Anwalt rät hier von der Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses ab. Der Mandant lässt es auch darauf beruhen. Der Rechtsanwalt wird nicht weiter tätig. Hier erhält der Rechtsanwalt lediglich die Ratsgebühr nach § 20 BRAGO. Dieses richtet sich, wie ausgeführt, zunächst nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage berechnet sich nach dem dreifachen durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Legt man ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von € 2.000,00 zugrunde, so würde der Gegenstandswert € 6.000,00 betragen. Würde der Rechtsanwalt hier eine 8/10- Gebühr zugrunde legen, so würden die Gebühren € 270,40 zuzüglich eventueller Auslagen und Mehrwertsteuer betragen. Dieser Betrag aber übersteigt den Betrag von € 180,00, so dass der Rechtsanwalt nur € 180,00 zuzüglich Mehrwertsteuer fordern kann, da Auslagen bei der reinen Beratung nicht entstanden sind.

Geschäftsgebühr
Wir nehmen den Ausgangsfall 1). Allerdings ist sich der Arbeitnehmer nicht sicher, ob der Arbeitgeber den Betrieb tatsächlich stilllegen will oder ob eventuell auch eine Betriebsveräußerung o. ä. in Frage kommt. Der Arbeitnehmer vermutet solches. Der Rechtsanwalt rät dazu, den Arbeitgeber aufzufordern, näheres zur Betriebs- stilllegung darzulegen unter Vorlage geeigneter Unterlagen etc.. Der Mandant ist damit einverstanden und der Rechtsanwalt fertigt ein entsprechendes Aufforderungs- schreiben an den Arbeitgeber. Er versucht gleichzeitig, Informationen von dritter Seite über eine mögliche Betriebsveräußerung oder eine Betriebsstilllegung zu erhalten. Nach dem Antwortschreiben des Arbeitgebers spricht doch die über- wiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass tatsächlich eine Betriebsstilllegung geplant ist und auch hier eine Durchführung einer Kündigungsschutzklage kaum Aussicht auf Erfolg bietet. Der Mandant möchte daher davon absehen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist beendet. Die Gebühren des Rechtsanwalts betragen für das Betreiben des Geschäfts 5/10 bis 10/10. Legt man die Mittelgebühr von 8/10 zugrunde, so würde der Rechtsanwalt € 270,40 zuzüglich Auslagenpauschale von € 20,00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer erhalten.

Besprechungsgebühr
Wir nehmen wieder den Ausgangsfall. Nach dem Aufforderungsschreiben des Rechtsanwalts teilt der Arbeitgeber mit, er wäre gern bereit, über alle beabsichtigten Maßnahmen Auskunft zu erteilen und auch vor Ort aufzuzeigen, dass die Betriebsstätte schon teilweise abgebaut wird und die Stilllegung in vollem Gange ist. Der Rechtsanwalt begibt sich im Einverständnis seines Mandanten in den Betrieb, lässt sich von dem Arbeitgeber die beabsichtigten Maßnahmen genau erläutern und inspiziert auch die schon in Angriff genommenen Arbeiten hinsichtlich der Betriebsstilllegung. Die Ausführungen des Arbeitgebers sind überzeugend und auch die vorgefundenen Tatsachen. Von der Durchführung eines Kündigungsschutz- verfahrens wird auch jetzt abgesehen. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt die Besprechungsgebühr, die ebenfalls zwischen 5/10 und 10/10 liegt. Bei Zugrundelegung einer 8/10-Gebühr wären Gebühren in gleicher Höhe wie im Fall 2) entstanden. Allerdings ist der Mandant jetzt verpflichtet, beide Gebühren, also die Geschäfts- und die Besprechungsgebühr, bei Abschluss der Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen.

Prozessgebühr
Wieder der Ausgangsfall 1). Nach Absenden des Aufforderungsschreibens meldet sich bei dem Rechtsanwalt ein "Dritter" und teilt mit, dass der Betrieb gar nicht stillgelegt, sondern veräußert werden soll. Der "Dritte" kann dem Rechtsanwalt auch geeignete Unterlagen vorlegen. Jetzt empfiehlt der Rechtsanwalt die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens, da im Falle der Betriebsveräußerung die Arbeitsplätze auf den Erwerber übergehen. Der Rechtsanwalt wird mit der Fertigung der Kündigungsschutzklage beauftragt. Dieser fertigt die Kündigungsschutzklage und reicht sie beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt die Prozessgebühr in Höhe einer 10/10-Gebühr. Bei einem Gegenstands- wert von € 6.000,00 würde die Prozessgebühr € 330,00 zuzüglich Auslagenpauschale von € 20,00 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen. Auf diese Prozessgebühr wird jetzt allerdings die Geschäftsgebühr angerechnet, nicht aber die Besprechungsgebühr.

Verhandlungsgebühr
Nachdem der Rechtsanwalt die Kündigungsschutzklage eingereicht hat, hatte das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung anberaumt, die allerdings gescheitert ist. Als nächstes beraumt das Arbeitsgericht einen Termin zur streitigen Verhandlung an. In diesem Termin vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten und stellt die entsprechenden Anträge. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine weitere 10/10 Verhandlungsgebühr.

Erörterungsgebühr
Nachdem der Rechtsanwalt die Kündigungsschutzklage eingereicht hat, hat das Arbeitsgericht Termin zur Güteverhandlung anberaumt. In diesem Termin wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Parteien vergleichen sich daraufhin. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt zum einen eine 10/10 Erörterungsgebühr sowie zum anderen eine Vergleichsgebühr (siehe unten).

Vergleichsgebühr
Schließt der Rechtsanwalt vor dem Gericht einen Vergleich, so erhält er eine 10/10 Vergleichsgebühr. Ist es dem Rechtsanwalt gelungen, einen Vergleich schon außergerichtlich unter Vermeidung eines Prozessverfahrens zu schließen, so erhält er hierfür eine 15/10 Vergleichsgebühr. Darauf hinzuweisen ist, dass bei dem Arbeitsgerichtsprozess die vom Rechtsanwalt ausgehandelten Abfindungen nicht in den Gegenstandswert einfließen.
Im Arbeitsgerichtsprozess besteht darüber hinaus noch die Besonderheit, dass in der ersten Instanz vor den Arbeitsgerichten die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten hat. Hierauf muss der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung unaufgefordert hinweisen.

Diese Darstellung ist nicht abschließend und wird weitergeführt.