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Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

für rechtsanwaltliche Mandate der Rechtsanwaltskanzlei Thomas Lemke


Mandatierung
Alle Mandate (Aufträge) werden - soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde - der Anwaltskanzlei Thomas Lemke (im Folgenden: Kanzlei) erteilt. Auch soweit nur einem bestimmten Rechtsanwalt von der Kanzlei das Mandat erteilt wird, erfolgt die Rechnungsstellung durch die Kanzlei. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Die Kanzlei behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor; das gilt entsprechend für ein Alleinmandat an einen Rechtsanwalt. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.

Gebühren, Vorschuß
Die Gebühren von der Kanzlei berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist; diese bedarf der Schriftform, § 3 BRAGO. Die Kanzlei kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.

Information durch den Mandanten
Der Mandant hat die Kanzlei in der Regel schriftlich zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sollen grundsätzlich nur Kopien übergeben werden. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandten Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an die Kanzlei bzw. den allein beauftragten Rechtsanwalt zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, daß bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter von der Kanzlei die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.

Haftungsbeschränkung, Verjährung
Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich. Die Haftung von der Kanzlei bzw. des im Einzelfall allein mandatierten Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis wird auf EUR 1.000.000,-- beschränkt (§ 51 a BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung). Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 51 b BRO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag ist der Kanzleiort von der Kanzlei, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde. Das Mandatsverhältnis unterliegt deutschem Recht.