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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gibt es viele Fallstricke, z.B. bei der Einhaltung von Fristen, dem notwendigen Inhalt von Abmahnungen oder der Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen. Das Arbeitsrecht ist nur unvollständig gesetzlich geregelt.
Für eine erfolgreiche arbeitsrechtliche Beratung und Prozessvertretung ist deshalb eine genaue Kenntnis der sich laufend weiterentwickelnden und ändernden Rechtsprechung erforderlich.
Die richtige rechtliche Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsverhältnisse ist eine wichtige Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf . Der sorgfältigen und kreativen Gestaltung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen - sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite - kommt eine entscheidende Bedeutung zu.
Bei Störungen im Arbeitsverhältnis kommt es häufig zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung.
Lassen Sie sich in Zweifelsfällen deshalb sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Arbeitgeber anwaltlich beraten .

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Urteilssammlung Arbeitsrecht I

Juli 01- Bei Kündigung sofortige Meldung beim Arbeitsamt

 

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Neu : Bei Kündigung sofortige Meldung beim Arbeitsamt

Diese Neuregelung wurde bereits Ende 2002 verabschiedet, und gilt für die Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni 2003 von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erfahren.

Neu: Ab 1. Juli 2003 müssen sich gekündigte – versicherungspflichtig beschäftigte – Arbeitnehmer unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich beim Arbeitsamt melden. Weisen Sie Ihre betroffenen Mitarbeiter darauf hin, die Arbeitslosenmeldung sofort nach der Kündigung vorzunehmen. Ansonsten laufen die Arbeitnehmer Gefahr, Geld zu verlieren. Klappt es dann nämlich nicht bis zum Kündigungstermin mit einer neuen Stelle, kürzt das Arbeitsamt die Bezüge. Darüber hinaus könnte es bei fehlendem Hinweis auch zu einem Schadenersatzanspruch des gekündigten Mitarbeiters gegen Sie kommen.

Das gilt auch für den Fremd- oder den weisungsgebundenen Minderheits-Geschäftsführer, der versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Im Falle eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt die Pflicht zur unverzüglichen Meldung ein, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat.

Auszubildende sind zur Meldung nicht verpflichtet, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb die oder den Auszubildende(n) übernehmen wird.

Wer sich verspätet beim Arbeitsamt meldet, muss mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Bei verspäteter Meldung mindert sich das Arbeitslosengeld täglich

bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro um 7 Euro,
bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro um 35 Euro und
bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro um 50 Euro.

Insgesamt werden der Berechnung jedoch nicht mehr als 30 Tage zugrundegelegt. Das Verfahren ist allerdings so gestaltet, dass es nicht zu Einbußen im Sozialversicherungsschutz kommt.