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Neu : Bei Kündigung sofortige Meldung beim Arbeitsamt
Diese Neuregelung wurde bereits Ende 2002 verabschiedet, und gilt für die Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni 2003 von der
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erfahren.
Neu: Ab 1. Juli 2003 müssen sich gekündigte – versicherungspflichtig beschäftigte – Arbeitnehmer unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich beim
Arbeitsamt melden. Weisen Sie Ihre betroffenen Mitarbeiter darauf hin, die Arbeitslosenmeldung sofort nach der Kündigung vorzunehmen. Ansonsten laufen die Arbeitnehmer Gefahr, Geld zu verlieren. Klappt es dann
nämlich nicht bis zum Kündigungstermin mit einer neuen Stelle, kürzt das Arbeitsamt die Bezüge. Darüber hinaus könnte es bei fehlendem Hinweis auch zu einem Schadenersatzanspruch des gekündigten Mitarbeiters gegen
Sie kommen.
Das gilt auch für den Fremd- oder den weisungsgebundenen Minderheits-Geschäftsführer, der versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung
jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Im Falle eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt die Pflicht zur unverzüglichen Meldung ein, nachdem der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat.
Auszubildende sind zur Meldung nicht verpflichtet, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob
der Betrieb die oder den Auszubildende(n) übernehmen wird.
Wer sich verspätet beim Arbeitsamt meldet, muss mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Bei verspäteter Meldung mindert sich das
Arbeitslosengeld täglich
bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro um 7 Euro, bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro um 35 Euro und bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro um 50 Euro.
Insgesamt werden der Berechnung jedoch nicht mehr als 30 Tage zugrundegelegt. Das Verfahren ist allerdings so gestaltet, dass es nicht zu Einbußen im Sozialversicherungsschutz kommt.

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